Das LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie Marsberg hat die Aufgabe, suchtkranke männliche Straftäter (meist in Verbindung mit Persönlichkeitsstörungen) zu behandeln, die gemäß § 64 StGB zu einer Entwöhnungsbehandlung verurteilt wurden. Außerdem übernimmt es diagnostische und gutachterliche Aufgaben entsprechend den Vorschriften der §§ 81 und 126 a StPO. Entsprechend den Regelungen des Maßregelvollzuges wird eine Therapie unter gesicherten Bedingungen durchgeführt.
Die Aufgaben der Sicherung betreffen sowohl die Sicherung der untergebrachten Patienten vor Rückfälligkeit, Suchtverlagerung oder Therapieabbruch, als auch die Sicherung der Bevölkerung durch sekundäre und tertiäre psychiatrisch-psychotherapeutische Präventionsmaßnahmen. Der § 64 StGB fordert eine Entwöhnungsbehandlung von abhängigen Straftätern, die im Zusammenhang mit ihrer Abhängigkeit eine Straftat begangen haben und die in der Gefahr stehen, durch ihre Abhängigkeit bedingt ähnliche Straftaten zu wiederholen.
Die Behandlung erstreckt sich nach den Vorschriften des Gesetzgebers auf zwei Jahre. Diese Behandlungsfrist kann allerdings unter Anrechnung der parallel verhängten Haftstrafe verlängert werden. Die Entwöhnungsbehandlung hat - solange aus kriminalprognostischen Überlegungen heraus notwendig - unter geschlossenen Bedingungen stattzufinden. Lockerungen gemäß den Bestimmungen des Maßregelvollzugsgesetzes werden entsprechend dem Therapiefortschritt gewährt.
Informationen zu den Rechtsgrundlagen im Maßregelvollzug erhalten Sie über die Internetseite des LWL-Maßregelvollzugs.